Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Eine Scheidung kann weitreichende Folgen für das Vermögen der Eheleute haben. Es ist sinnvoll, sich als Paar bereits vor der Eheschließung Gedanken machen, was fortan mit den eigenen Vermögenswerten geschehen soll.
Entscheidet sich ein Paar, wenn es heiratet, für eine Gütertrennung, muss sie vertraglich vereinbart werden. Den Vertrag muss ein Notar beurkunden. In diesem Fall verfügt nach der Eheschließung jeder für sich über sein eigenes Vermögen. Ohne Zustimmung des anderen darf es ausgegeben, veräußert oder verschenkt werden. Gleiches gilt für die Zeit nach einer möglichen Scheidung: Eine finanzielle Aufteilung findet nicht statt. Entscheidend vorteilhaft bei einer Gütertrennung ist, dass die Vermögen klar getrennt sind und bleiben.
Gütertrennung: Achtung, wenn nur ein Partner erwerbstätig ist
Die Vermögen strikt zu trennen ist etwa sinnvoll, wenn ein Ehegatte weitaus mehr verdient als der andere. Außerdem dann, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt, das bei einer Trennung durch fällig werdende Ausgleichszahlung nicht gefährdet werden soll. Oder auch, wenn ein Ehepartner Vermögenswerte wie zum Beispiel Immobilien besitzt und der andere nicht an deren Wertsteigerungen teilhaben soll.
Hierbei muss die Gütertrennung aber nicht unbedingt die richtige Lösung sein. Die Gütertrennung hat auch Nachteile: Hat während der Ehezeit nur einer von beiden ein Vermögen erwirtschaftet, kommt dem anderen davon nach der Scheidung nichts zugute. Dies selbst dann nicht, wenn der Ehegatte beispielsweise im Unternehmen mitgearbeitet hat und dadurch indirekt an der Gewinnbildung beteiligt war. Auch geht er leer aus, wenn er nur zeitlich beschränkt erwerbstätig war und deshalb geringere Einkünfte hatte.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung
Beim Erbe kann sich die Gütertrennung ebenfalls ungünstig auswirken. Hier erbt der überlebende Ehegatten für gewöhnlich weniger als bei der Zugewinngemeinschaft. Denn was bei Gütertrennung vererbt wird, unterliegt der Erbschaftssteuer, während ein Zugewinnausgleich steuerfrei ist. Oftmals kann ein alternativer Zwischenweg sinnvoll sein: Mit einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft ist es dem Ehepaar möglich, die Vermögensverhältnisse individuell zu regeln. Hier besteht großer Gestaltungsspielraum. Auch ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die Eheleute können beispielsweise vereinbaren, dass bestimmte Vermögensteile, wie Firmenbeteiligungen oder eine Immobilie, bei einer Scheidung nicht ausgeglichen werden müssen. Ausgleichsansprüche können begrenzt oder Ratenzahlungen vereinbart und Unternehmensbewertungen ausgeschlossen werden.
Wer sich zu diesem Thema von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.
Sie planen, eine bereits abbezahlte und schuldenfreie Immobilie zu kaufen? Dann informieren Sie sich unbedingt, ob die Grundschuld im Grundbuch gelöscht wurde. Details erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.
Redaktion: AzetPR