Erbrecht

Meine Kinder, Deine Kinder: Vor- und Nacherbschaft in Patchworkfamilien

Patworkfamilie mit geregeltem Erbe

Wer in einer Patchworkfamilie lebt, sollte sein Erbe zu Lebzeiten regeln. © shutterstock_Monkey Business Images

Schleswig-Holsteinische Notarkammer.  Paare, die aus früheren Beziehungen Kinder mitbringen und im Todesfall nicht nur diese, sondern auch den jeweils anderen Partner absichern möchten, können diesen Wunsch mit einer Vor- und Nacherbschaft oder mit Vermächtnissen regeln: Stirbt der eine Partner, wird der andere der Vorerbe. Er erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Bis zu dessen Tod bleiben allerdings das geerbte Sondervermögen und sein eigenes Vermögen getrennt. Denn stirbt nun auch der zweite Partner, geht das Sondervermögen an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen. Sie sind dessen Nacherben. Ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch bei Eintritt der Vorerbfolge ist möglich, muss aber notariell beurkundet werden. Betroffene sollten allerdings beachten, dass durch die Vor- und Nacherbschaft die Erbschaftsteuer – je nach Freibeträgen – doppelt anfallen kann.

Maßgeschneidert vererben mit dem Erbvertrag

Auch mit einem Erbvertrag kann das Paar ganz individuell bestimmen,  was mit dem Erbe im Falle des Todes der Partner geschehen soll. Sofern die Kinder volljährig sind, kann das Paar die leiblichen und fremden Kinder in den Vertrag einbinden. Die Familie sollte aber beachten, dass ein Erbvertrag nur mit Zustimmung des anderen Partners geändert werden kann und nach dem Tod des einen Partners gar nicht mehr – es sei denn, man hat sich das Recht zur einseitigen Änderung vorbehalten. Der Erbvertrag kann ein gutes Mittel sein, um Konflikte in der Stieffamilie zu vermeiden. Sollte sich dennoch Streit entzünden, empfiehlt sich ein Testamentsvollstrecker. Er wickelt den Nachlass im Sinne des Erblassers ab.

Wie Sie mit einem Ehevertrag Rentenansprüche und Unterhalt regeln, erfahren Sie hier.

Pflichtteilsansprüche im Blick behalten

Schenkungen sind eine weitere Möglichkeit, dem nichtehelichen Partner Vermögen zukommen zu lassen. Wer „mit warmer Hand“ vererbt, sollte allerdings bedenken, dass er den Pflichtteilsanspruch dadurch nicht ohne weiteres aushebeln kann. Eine Schenkung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Diese Ansprüche entfallen jedoch nach einer Frist von zehn Jahren. Die Frist gilt allerdings nicht, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht oder umfassende Wohnungsrechte vorbehält. Auch bei Schenkungen von Ehegatten untereinander entfällt die Zehnjahres-Regelung. Hier beginnt die Frist erst, wenn die Ehe zum Beispiel durch den Tod des einen Partners aufgelöst wird. Schenkungen während der Ehe führen also immer zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR