Familienrecht

Populäre Rechtsirrtümer im Familienrecht

Frisch vermältes Paar

Zu Themen wie Unterhaltspflicht, Scheidung und Eheverträge ranken sich einige Rechtsirrtümer – die Westfälische Notarkammer klärt auf. © Foto: Alex Andrei_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Wer einen notariellen Ehevertrag wünscht, um sich gegen die Gläubiger des Ehegatten abzusichern, muss beachten, dass ein Ehevertrag nur das Verhältnis der Ehepartner untereinander sichert. Die Notarkammer klärt über weit verbreitete Rechtsirrtümer rund um Unterhaltspflichten, Scheidung und Eheverträge auf.

Regelungen mit Dritten im Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann Unterhaltsansprüche und Vermögensfragen regeln oder aber erbrechtliche Bezüge haben. Geschäftsbeziehungen oder Verträge der Eheleute mit Dritten gehören nicht zu diesen Regelungen. Lediglich indirekt kann durch Verteilung des Eigentums und Gütertrennung eine ähnliche Wirkung erzielt werden. Dies ist aber nicht Inhalt des Ehevertrags, sondern nur ein Nebeneffekt.

Unterhalt für volljährige Kinder nach Auszug?

Volljährige Kinder, die vor dem 21. Lebensjahr in eine eigene Wohnung ziehen, erhoffen sich häufig den Unterhalt, den vormals der Erziehungsberechtigte erhielt. Dieser Anspruch verfällt aber mit dem Auszug. Bezugsberechtigt sind dann zunächst minderjährige und volljährige Geschwister, die noch im Elternhaus leben. Anschließend erhalten Ehegatten, die Kinder betreuen, und Ehegatten, die keine Kinder betreuen, Unterhalt. Erst danach sind Ansprüche der volljährigen Kinder zu berücksichtigen, wenn sich diese noch in einer Ausbildung oder im Studium befinden und andere Unterhaltsberechtigte selbst genügend verdienen.

An Besuchswochenenden kein Unterhalt?

Viele Unterhaltspflichtige glauben, den Kindesunterhalt während der Besuchskontakte aussetzen zu können. Dies ist falsch. Wochenenden oder Ferien bei dem Pflichtigen fallen nicht ins Gewicht, da der betreuende Elternteil auch weiterhin die Kosten für die Miete, Nebenkosten, Versicherungen, sportliche und musische Aktivitäten etc. fortlaufend zu begleichen hat.

Ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung spart Kosten?

Weitverbreitet ist immer noch die Annahme, dass sich ein scheidungswilliges Paar einen gemeinsamen Anwalt nehmen kann. Dies ist nicht der Fall. Rechtsanwälte sind parteiliche Interessenvertreter – anders als Notare – und begehen den Straftatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB), wenn sie Eheleute gemeinsam beraten.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Allein rund um das Thema Scheidung ranken sich viele Mythen – etwa, dass Streitigkeiten immer teuer vor Gericht enden oder dass ein Ehevertrag vor der Hochzeit geschlossen werden muss. Lesen Sie in unserem Schwesterportal Ihr Ratgeber Recht mehr über gängige Scheidungsirrtümer.

Redaktion: AzetPR