Westfälische Notarkammer. Eheleute können Schenkungen nutzen, um einander bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen und gegebenenfalls legal Steuern zu sparen. Schenkungen ab 500.000 € sind allerdings auch unter Eheleuten steuerpflichtig, mit bestimmten Ausnahmen für das Familienheim. Wird während der Ehe jedoch Gütertrennung vereinbart, endet die Zugewinngemeinschaft und ein etwaiger Zugewinnausgleich ist steuerfrei übertragbar, auch wenn der Betrag über 500.000 € liegt. Die Vereinbarung einer Gütertrennung ist nur mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag möglich.
Vermögen an den Ehepartner weitergeben
Für eine Schenkung unter Ehegatten gibt es vielfältige Motive. Eheleute wollen einander absichern, sich gegenseitig Anerkennung zeigen oder Haftungsrisiken reduzieren. Alle zehn Jahre können Eheleute den Freibetrag von 500.000 € erneut ausschöpfen. Auch der Wunsch, Familienvermögen in die nächste Generation zu übertragen, kann aus steuerlichen Gründen über den Umweg einer Schenkung an den Ehepartner erfolgen. Für jedes Elternteil liegt der Freibetrag einer Schenkung an ein Kind bei 400.000 €, sodass bereits 800.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden können, aber eben nur dann, wenn das Geschenk von beiden Eltern kommt und dadurch zweimal der Freibetrag von 400.000 € ausgenutzt werden kann.
Lesen Sie hier, wie Sie ein Testament bei Trennung oder Scheidung richtig gestalten.
Mit der Güterstandschaukel zurück zur Zugewinngemeinschaft
Als Folge des „Ja-Wortes“ leben Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erfolgt der Güterstandwechsel, um mittels einer Zugewinnausgleichsforderung steuerbegünstigt Vermögen zu übertragen, ist für viele vermögende Paare die Gütertrennung aber dennoch nicht der gewünschte Güterstand für die weitere Zukunft. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 dürfen Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“. Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich bei dieser Form der Güterstandschaukel korrekt berechnet und auch erfüllt wird. Zahlungen, die den rechnerisch richtigen Zugewinn übersteigen, sind eben kein Zugewinn, sondern eine Schenkung und unterliegen damit nicht der steuerlichen Privilegierung des Zugewinns.
Beim fliegenden Zugewinnausgleich fallen Steuern an
Ein vorzeitiger oder sogenannter fliegender Zugewinnausgleich folgt allerdings nicht diesen Regelungen. Die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ohne den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden, unterfällt der Schenkungsteuer. Gleiches gilt für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten mit der Anordnung späterer Anrechnung auf den Zugewinnausgleich. Auch diese sind schenkungsteuerpflichtig.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Lesen Sie hier, wie eine Scheidung abläuft.
Redaktion: AzetPR



