Familienrecht

Anonyme Samenspende nicht mehr möglich

Schwangerschaftsbauch

Manche Frauen erfüllen sich den Kinderwunsch auch ohne Mann. © Coffeemill_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Seit Einführung des Gesetzes zum Samenspenderregister ist eine anonyme Samenspende nicht mehr möglich. Ein Spender kann sein Leben lang jederzeit mit seiner biologischen Vaterschaft konfrontiert werden. Vier Wochen vor einer Auskunft an ein Spenderkind informiert das Register den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle Kontaktaufnahme vorzubereiten. Dies kann für den Spender, seine Ehepartnerin oder genetische Geschwister des Spenderkindes schwierige Fragen aufwerfen. Auch die Empfängerin der Samenspende muss sich damit auseinandersetzen, ob und wann sie ihr Kind über seine biologische Abstammung informiert.

Welche Möglichkeiten Regenbogenfamilien mit Trauschein haben, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Zentrales Samenspenderregister

Alle Samenspender und ihre Spenden werden für die Dauer von 110 Jahren im Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erfasst. Das Register speichert die Spendenerkennungssequenz, personenbezogene Angaben über Spender und Empfängerin der Samenspende sowie den Geburtstermin und die Anzahl der geborenen Kinder. Die Speicherung erfolgt nur dann, wenn ein Kind nach der künstlichen Befruchtung zur Welt kommt oder nach Erreichen des errechneten Geburtstermins keine Informationen zur Geburt vorliegen. Rückwirkend besteht allerdings kein Auskunftsrecht für Kinder, die vor Juli 2018 mit einer Samenspende gezeugt wurden.

Samenspender ist kein rechtlicher Vater

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das aus einer Samenspende gezeugte Kind einen Anspruch darauf, die Identität seines leiblichen Vaters offengelegt zu bekommen. Zu diesem Zweck enthält das Register auch die Daten der Frau, die die Samenspende empfangen hat. Der Samenspender hat andererseits nicht die Möglichkeit zu erfahren, ob er Vater eines Kindes geworden ist. Das Gesetz über das Samenspenderregister schließt allerdings die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders aus. Einem Spenderkind steht also kein Unterhalt zu. Genauso wenig ist das genetische Kind eines Samenspenders erbberechtigt.

Samenspende: Notarinnen und Notare klären auf

Der Gesetzgeber verlangt die Aufklärung von Samenspender und Empfängerin über Funktion und Bedeutung des Samenspenderregisters. Die Aufklärung erfolgt, bevor der Mann seinen Samen spendet und bevor die Frau eine Samenspende empfängt. Sie muss schriftlich bestätigt werden. Unter anderem sind Notarinnen und Notare damit betraut, die Aufklärung, die auch datenschutzrechtliche Fragen beinhaltet, zu leisten und die entsprechenden Gespräche zu dokumentieren. Somit können sowohl der Samenspender als auch die zukünftige Empfängerin einer Samenspende eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung treffen.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wie Sie den Nachlass in einer Patchworkfamilie regeln, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR