Erbrecht

Kinderlose Ehe – wer erbt?

Kinderlose Ehe – wer erbt?

Wenn ein Ehepartner stirbt, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, ist der länger lebende nur in den seltensten Fällen Alleinerbe. © Foto: Pavel Danilyuk

Witwe ist nicht „automatisch“ Alleinerbin

Westfälische Notarkammer. Wenn eine Person stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Zu den möglichen Erben gehören dann nahe Angehörige wie Kinder, Enkel oder der noch lebende Ehegatte. Wer diese Aufteilung seines Nachlasses nicht wünscht und eine oder mehrere bestimmte Personen von vornherein von der Erbfolge ausschließen möchte, muss eigene erbrechtliche Regelungen treffen und seinen letzten Willen eindeutig festhalten.

Nichten und Neffen können plötzlich Miteigentümer sein

Ohne eine anderslautende „Verfügung von Todes wegen“ gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben neben Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner auch Verwandte einschließlich adoptierter Kinder. Zwar sind die Eltern des Erblassers oft ebenfalls schon gestorben, ihr Anspruch geht aber auf dessen Geschwister über. Sind auch diese bereits tot, geht der Erbteil an ihre Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. In einer Erbengemeinschaft muss alles, was der Verstorbene allein besessen hat, aufgeteilt werden – von der Hi-Fi-Anlage über Bankvermögen hin zur Immobilie. Sogar wenn beide Partner Eigentümer des Hauses waren, werden die anderen Erben Miteigentümer und können über die weitere Nutzung mitbestimmen oder fordern, ausbezahlt zu werden.

Warum Sie eine Vorsorgevollmacht im ZVR eintragen lassen sollten, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Mindestens ein Viertel geht an die Verwandten

Wie groß der Anteil des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners am Erbe ist, hängt vom Güterstand ab. Lebte das kinderlose Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der länger Lebende neben den Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen oder Großeltern des Verstorbenen drei Viertel des Erbes. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, sinkt der Anteil sogar auf die Hälfte. Ohne eine entsprechende Regelung im Testament oder Erbvertrag wird der Partner nur Alleinerbe, wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr leben. Wichtig zu wissen: Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erben die Genannten automatisch, wenn sie den Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschlagen.

Den Partner im Testament als Alleinerben einsetzen

Wer dafür sorgen will, dass der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nach dem Tod abgesichert ist und Alleinerbe wird, sollte ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen. Die beiden können sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Davon unberührt bleibt der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Um diesen zu verhindern, kann der Erblasser mit seinen Eltern zusätzlich einen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht abschließen. Dieser muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Ist ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen, können in der Verfügung von Todes wegen vorsorglich die noch ungeborenen Nachfahren als Schlusserben benannt werden.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Lesen Sie hier, wie Sie ein Testament bei Trennung oder Scheidung richtig gestalten.

Redaktion: AzetPR