Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer in seinem Testament festlegen möchte, dass einem nahen Angehörigen nicht nur das Erbe, sondern auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen wird, kann dies nur unter sehr engen Voraussetzungen tun. Ein Pflichtteilsentzug kommt grundsätzlich nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten in Betracht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen ihn schuldig gemacht oder seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. Der konkrete Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament ausdrücklich genannt werden.
Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung
Liebloses Verhalten oder Kontaktabbruch berechtigen den Erblasser nicht zum Entzug des Pflichtteils. Sind Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zerstritten, kann ein Pflichtteilsverzicht notariell vereinbart werden. Hierbei stimmt der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel gegen die Zahlung einer Abfindung zu, dass er im Erbfall auf den Pflichtteil verzichtet und somit keine weiteren Zahlungen von den Erben erhält.
Verjährung der Ansprüche
Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Erbfalls und der Kenntnis davon folgt, beginnt.
Wie Sie die Nachlassfolge individuell regeln, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Erbe verschenken?
Mancher Erblasser kommt auf den Gedanken, das Erbe bereits zu Lebzeiten zu verschenken, so dass das ungeliebte Familienmitglied leer ausgeht. Dies führt allerdings zum Pflichtteilsergänzungsanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Schenkung im Erbfall ausgeglichen werden muss. Dafür darf die Schenkung allerdings nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Sind die zehn Jahre noch nicht verstrichen, muss der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet werden. Allerdings wird für jedes Jahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Erbfall verstrichen ist, ein Zehntel abgezogen.
Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
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