Erbrecht

Vererben oder vermachen? Ein wichtiger Unterschied

Zwei Freundinnen

Durch ein Vermächtnis kann etwa eine Freundin einen konkreten Teil des eigenen Vermögens bekommen. © Foto: Logan Weaver_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vererben und Vermachen sind für viele Menschen dasselbe. Aber Achtung, juristisch gibt es große Unterschiede. Wer sein Testament errichtet, sollte die unterschiedlichen Rechte und Pflichte daher genau kennen.

Auch die Schulden gehören zum Erbe

Erbt eine Person oder eine Erbengemeinschaft, erhält sie den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ meint mehr als das materielle Vermögen. Erben werden sofortige Rechtsnachfolger des sogenannten Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf den oder die Begünstigten, sondern auch dessen Verpflichtungen. Das heißt, es werden auch die Schulden vererbt.

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Vermächtnisnehmer ist kein Erbe

Will der zukünftige Erblasser ganz bestimmte Vermögensgegenstände auf eine Person übertragen, kann er dies in einem Vermächtnis festlegen. So kann er Kunstwerke, Geldbeträge oder Immobilien vermachen. Es ist auch möglich, ein befristetes Wohnrecht als Vermächtnis zu übergeben. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft. Er muss innerhalb einer Frist bei den Erben einfordern, dass sie den Vermächtnisgegenstand herausgeben. Verweigern sich die Erben, muss der Vermächtnisnehmer seine Rechte einklagen.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR