Erbrecht

Streit in der Erbengemeinschaft lösen

Pflichtteilsberechtigte Erben können ihre Ansprüche gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen.

Unter Erben ist der Streit oft vorprogrammiert. © shutterstock_Andrey_Popov

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wurde eine Person, die nach dem Gesetz pflichtteilsberechtigt ist, durch ein Testament enterbt, kann dies Probleme für die Erbengemeinschaft bergen. Denn diese Person kann sofort die Auszahlung ihres Pflichtteils gegenüber der Erbengemeinschaft verlangen. Da es in der Regel eine Zeit dauert, bis das Erbe als liquides, auszahlbares Vermögen vorliegt, kann das für die Erbengemeinschaft ein Problem darstellen. Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, sollten daher nicht enterbt werden. Sinnvoller ist es, die Person im Testament mit einem Erbteil, der dem Pflichtteil entspricht, zu bedenken. So wird die Person Teil der Erbengemeinschaft und muss wie alle anderen Erben warten, bis das Erbe auszahlungsfähig ist.

Minderjährige Erben

Besonders problematisch ist das Erben in einer Erbengemeinschaft, wenn ein Miterbe minderjährig ist. Zwar hat das überlebende Elternteil weiterhin das Sorgerecht für das Kind, möchte die Erbengemeinschaft aber eine Immobilie verkaufen, muss das Familiengericht dies genehmigen. Möchten die Erben dann den Erlös aus dem Verkauf unter sich aufteilen, wird es noch komplizierter. Denn in diesem Fall muss ein Amtsgericht einen sogenannten Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. Dieser soll das Interesse des Kindes wahren und es bei Geschäften vertreten. Dessen Handeln muss ein Gericht genehmigen. Das kann den Verkauf einer Immobilie, die nach dem Sterbefall zu groß oder zu teuer geworden ist, stark erschweren.

Erbengemeinschaft verlassen

Scheut ein Erbe das Konfliktpotenzial, das eine Erbengemeinschaft birgt, kann er sich entscheiden, aus der Gemeinschaft auszutreten. Dafür stehen dem Erben mehrere Optionen zur Verfügung. Zum einen kann er das Erbe, sobald er davon Kenntnis erhält, innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Er geht dann leer aus, haftet aber auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Alternativ kann er seinen Erbteil veräußern. Dabei besitzen die Miterben ein Vorkaufsrecht. Eine weitere Option ist die sogenannte Abschichtung. Damit kann der Erbe durch Vereinbarung mit allen anderen Erben aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob er eine Abfindung erhält, hängt von der individuellen Absprache zwischen den Erben ab. Handelt es sich bei der Abfindung um eine Immobilie, muss dies durch einen notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden. Dies gilt auch beim Verkauf des Erbteils. Im Unterschied zur Ausschlagung haftet der Erbe beim Verkauf seines Erbteils und bei einer Abschichtung weiterhin für die Verbindlichkeiten des Erblassers, beim Verkauf des Erbteils gemeinsam mit den übrigen Erben und dem Käufer.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com